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Stürzt ein frühmorgens auf einer schneeglatten Gummimatte auf der Außentreppe des Betriebsgebäudes, kann er vom des Gebäudes keinen Schadenersatz verlangen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies daher die Klage einer Frau ab, die nach Ende ihrer Nachtschicht in den frühen Morgenstunden eines Dezembertags, deutlich vor 7.00 Uhr, ihre Arbeitsstätte verlassen hatte. Dabei war sie auf der mit einer Gummimatte belegten Außentreppe gestürzt. Sie hatte vom des Gebäudes Schadenersatz verlangt, da dieser trotz nächtlichen Schneefalls nicht gestreut hatte.

Die begründeten ihre Klageabweisung damit, dass die winterliche Streu- und Räumpflicht regelmäßig erst mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen (relevante Grenze etwa 7.00 Uhr) beginne. Etwas anderes gelte nur ausnahmsweise, sofern für Sicherheit während darüber hinausgehender Nutzungszeiten gesorgt werden müsse. Hier sei aber kein allgemeiner Verkehr gegeben, da der frühmorgendliche Schichtwechsel durch den der Klägerin veranlasst sei. Weil dies dem unbekannt gewesen sei, schulde dieser keinen Schadenersatz (OLG Koblenz, 5 U 101/08).

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