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Das Kammergericht (KG) Berlin hat festgestellt, dass grundsätzlich der Ausschreibende das Risiko aus dem Vergabeverfahren trägt. Verzögert sich ein Vergabeverfahren, weil zum Beispiel ein unterlegener Bieter ein Nachprüfungsverfahren angestrengt hat, hat das Unternehmen, das den Zuschlag bekommt, auf Vergütung der Verzögerungsmehrkosten (zum Beispiel höhere - oder Rohstoffpreise).

Da bei Vergabeverzögerungen der “Kalkulationshorizont” der Bieter als Grundlage der Angebote verlassen wird, besteht ein auf Vertragsanpassung. Aus der Tatsache, dass der Bieter einer Verlängerung der Bindefrist seines Angebots zugestimmt habe, lasse sich nicht ableiten, dass er damit auf den auf Vergütung der verzögerungsbedingten Mehrkosten verzichte (KG, 21 U 52/07).

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