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Kann der die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung nicht bezahlen, ergibt sich dadurch für den kein auf Wiedereinstellung.

Das machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall eines Arbeitnehmers deutlich. Dieser hatte in einem Kündigungsrechtsstreit mit seinem einen Vergleich geschlossen. Danach sollte sein Arbeitsverhältnis gegen einen Abfindungsbetrag von 19.000 EUR beendet werden. Noch bevor der Betrag zur Auszahlung kam, meldete der an.

Den des Arbeitnehmers, als “Ersatz” für den uneinbringlichen Geldbetrag das Arbeitsverhältnis für fortbestehend zu erklären, wiesen die jedoch zurück. Der Vergleich sei ordnungsgemäß geschlossen worden. Es sei nicht vereinbart worden, dass die tatsächliche Auszahlung des Vergleichsbetrags Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vergleich sein solle. Der müsse sich daher an der getroffenen Vereinbarung festhalten lassen (LAG Köln, 2 Sa 1254/06).

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