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Wer mit schwerem Leihgerät selber baggern will, sollte schon zum Eigenschutz eine vom Verleihunternehmen angebotene ausführliche Einweisung in den nicht ablehnen und sich die Maschine auch von den Profis anliefern lassen. Andernfalls hat er im Fall des Unfalls schlechte Karten, den Verleiher wegen Verletzung von Schutzpflichten haftbar zu machen.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Coburg, mit dem die Klage des Mieters eines Mini-Baggers abgewiesen wurde. Der Mann hatte sich einen Mini- für Erdarbeiten auf seinem Grundstück angemietet. Er war früher Lkw gefahren und hatte sich zuvor bereits wiederholt bei anderen Unternehmen ausgeliehen. Das Angebot des Vermieters, den zu liefern, lehnte er ebenso ab wie eingehende Unterweisungen zur Handhabung. Er hielt sich für ausreichend “-erfahren”. Eine fatale Fehleinschätzung: Als er den Mini- vom Pritschenwagen herunterfahren wollte, kippte er mitsamt Maschine zur Seite und wurde dabei schwer verletzt.

Seine Schmerzensgeld- und Schadenersatzklage gegen den Verleiher blieb jedoch ohne Erfolg. Das LG wies die Klage ab, weil die Vermietfirma nichts falsch gemacht habe. Es bestehe keine Hinweispflicht, dass die des Mini-Baggers mit Gefahren verbunden sei. Dies wisse jeder normale Erwachsene. Zudem habe der Mieter weitere Erläuterungen mit dem Hinweis abgelehnt, er sei weder ein kleines Kind noch blöd. Der habe ihm auch zum Abladen des Baggers grundsätzlich geeignete Laderampen mitgegeben. Außerdem habe er angeboten, die Anlieferung selbst vorzunehmen. Das habe der Mieter unter Hinweis auf seine eigenen Fähigkeiten ausgeschlagen. Schutzpflichten des Vermieters seien daher nicht verletzt (LG Coburg, 21 O 885/05).

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