Ein bußgeldrechtlicher Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz liegt nur vor, wenn der nachfolgende Verkehr konkret nicht nur kurzfristig behindert wird.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG Hamm) im Fall eines Lkw-Fahrers, der wegen eines “Elefantenrennens” von der Autobahnpolizei mit einem Bußgeld belegt worden war. Die Richter forderten dabei in ihrer Entscheidung, dass für die Verhängung eines Bußgelds eine konkrete Behinderung des nachfolgenden Verkehrs vorliegen müsse. Als Faustregel für Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen sei dabei eine Dauer von maximal 45 Sekunden anzunehmen (OLG Hamm, 4 Ss OWi 629/08).
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Geschrieben in Verkehrsrecht