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Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und können von einem ausgenommen werden.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf kam einem Feuerwehrmann zugute, der mit seinem Motorrad innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Neben einer Geldbuße hatte ihm das Amtsgericht daraufhin verboten, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.

Auf seine Rechtsbeschwerde änderte das OLG den Schuldspruch dahingehend ab, dass von dem Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und ausgeschlossen seien. Eine solche Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten sei nach dem Straßenverkehrsgesetz möglich. Die hier vom ausgenommenen Fahrzeugarten ließen sich nach Verwendungszweck, Ausrüstung und Bauart eindeutig von anderen Kraftfahrzeuggruppen abgrenzen. Die sei vorliegend auch gerechtfertigt. Der Feuerwehrmann müsse beruflich Einsatz- und führen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit reiche hier die Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten als “Denkzettel” aus. Das gelte umso mehr, als der Feuerwehrmann den Verkehrsverstoß bei einer Privatfahrt begangen hatte (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (Owi) 118/07-(Owi) 50/07 III).

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