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Ein Vermieter, der von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch macht, ist nicht zur Herausgabe der Gegenstände an den Mieter verpflichtet, wenn er sie nicht sofort verwertet.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Rechtsstreit eines säumigen Mieters mit seinem Vermieter. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass das Pfandrecht auch nicht erlösche, wenn der Vermieter die Gegenstände aus den Mieträumen entferne. Es wäre verfehlt, den Vermieter mit dem Verlust des Pfandrechts zu bestrafen, wenn er die Gegenstände nur zur Sicherung seiner Forderungen an einen sicheren Ort verbringe (OLG Stuttgart, 13 U 139/07).

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