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Eine Verurteilung wegen unerlaubter eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein oder den Hörer eines Autotelefons, sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg sei es dabei gleichgültig, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer , letztlich gerade die funktionsspezifische eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden solle oder tatsächlich realisiert werde. Nach dem möglichen Wortsinn der Norm verbiete sich auch eine Auslegung dahin, die lediglich als (unselbstständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 744/07).

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