Strafrecht & Internetstrafrecht | Mietrecht | Auto & Verkehr | Wettbewerbsrecht | Urheberrecht | Abmahnungen

Der eines weiteren Mieters zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen genügt der , wenn der Vermieter mit dem neu eintretenden unter Bezugnahme auf den den schriftlich vereinbart und der bisherige formlos zustimmt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Die erläuterten zunächst, dass ein grundsätzlich auch mündlich vereinbart werden könne. Eine gelte jedoch, wenn ein befristeter für längere Zeit als ein Jahr gelten solle. Dann müsse der in schriftlicher Form geschlossen werden. Diese sei im vorliegenden Fall eingehalten worden. Es sei nicht erforderlich, dass alle drei Parteien gemeinsam einen neuen unterzeichnen würden. Vielmehr sei ausreichend, wenn der neu hinzutretende mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung treffe, in der ausdrücklich auf den bisherigen Bezug genommen werde. Damit werde dem Sinn und Zweck des Gesetzes Genüge getan. Ein späterer Grundstückserwerber werde so in die Lage versetzt, sich vollständig über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zu unterrichten (OLG Celle, 2 W 116/07).

Tags: , , , , , , , , , , ,

Ähnliche Artikel

Die Anwaltskanzlei Ferner in der Städteregion Aachen (Aachen, Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stolberg und Würselen): Ihr Ansprechpartner bei juristischen Problemen rund ums Strafrecht, Betäubungsmittelrecht, Verkehrsrecht, IT-Recht