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Dass Alkohol am Steuer den kosten kann, ist allgemein bekannt. Doch auch wer sich nach Konsum von oder Marihuana hinter das Steuer setzt, muss sich eventuell auf ein längeres Fußgängerdasein einrichten. Werden bei ihm nämlich Ausfallerscheinungen festgestellt, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Keine Rolle spielt dabei, ob Fahrfehler begangen werden, befand das Landgericht Coburg. Ausreichend sind vielmehr auch andere Beweisanzeichen wie z. B. verwaschene Aussprache, Konzentrationsschwierigkeiten, Probleme mit der Koordination oder verzögerte Antworten auf Fragen.

Sachverhalt

Ein junger Autofahrer geriet in eine Verkehrskontrolle – er hatte den Sicherheitsgurt nicht angelegt. Den Polizeibeamten fiel auf, dass der Gurtmuffel auf Fragen nur verzögert – und mit verwaschener Aussprache – antwortete. Außerdem zeigten seine Pupillen keine Reaktion auf Lichteinfall. Zu allem Überfluss war auch seine Koordinationsfähigkeit erheblich eingeschränkt, wie Tests zeigten. Die anschließende Blutuntersuchung ergab, dass der Wirkstoff THC in den Adern des jungen Mannes kreiste – THC findet sich in und Marihuana.

Gerichtsentscheidung

Das Amtsgericht Kronach entzog ihm daher vorläufig die Fahrerlaubnis. Hiergegen legte er Beschwerde zum Landgericht Coburg ein – das die Beschwerde verwarf. Zwar gebe es bei Rauschgift anders als bei Alkohol jedenfalls derzeit keinen absoluten Grenzwert, ab dem eine Fahruntüchtigkeit ohne weiteres feststehe. Gleichwohl sei von einer sog. relativen Fahruntüchtigkeit immer dann auszugehen, wenn nach feststehendem - oder Marihuanakonsum anhand zuverlässiger Beweiszeichen der Nachweis erbracht werde, dass der Fahrer sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen könne. Auch ohne Fahrfehler sei das im vorliegenden Fall wegen der von den Polizisten festgestellten Auffälligkeiten zu bejahen. Es würden darum dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass es im Hauptverfahren zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis kommen werde.

(Landgericht Coburg, Az: Qs 80/01)

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