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Der Anwalt als Spezialist vs. Fachanwalt

Zunehmend diffus wird die Rechtsprechung zur Frage, ob und wann sich ein als “” für ein Rechtsgebiet benennen darf. Dieser Artikel soll eine kurze Übersicht bieten.

Am Anfang steht die Entscheidung des BVerfG (1 BvR 159/04), die grundlegendes feststellte:

Einem , der anerkanntermaßen ein für Verkehrsrecht ist, kann es – gerade auch bei Fehlen eines entsprechenden Fachanwalts für dieses Gebiet – nicht verwehrt werden, auf seinem Briefbogen die Bezeichnung „ für Verkehrsrecht” zu verwenden. [...]

Das BVerfG-Urteil wird im Folgenden noch eine Rolle spielen – wie noch zu zeigen ist, müssen spätere Urteile zum Thema an diesem Urteil gemessen werden.

Das OLG Stuttgart (2 U 91/07) hat entschieden, dass ein sich (nur) dann als “Spezialist” bezeichnen darf, wenn er auch mehr als der Durchschnitt bietet und dies auch nachweisen kann – in den Worten des Gerichts:

Von einem Spezialisten wird erwartet, dass er sich nicht nur vom Durchschnitt (hier dem durchschnittlichen ) abhebt, sondern den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt.

Für Beachtung sorgt daneben ein Urteil des LG München I (33 O 427/09 – ebenso LG Offenburg, LG Dortmund in NJW-RR 2006 Seite 345 und LG Kiel in NJW 2006 Seite 2496), das zum Ergebnis kommt, dass ein “ für Erbrecht” die Verwechselungsgefahr zum “ für Erbrecht” beinhaltet – somit unzulässig sei, sofern der betreffende nicht die Voraussetzungen des Fachanwalts-Titels vorweisen kann. An dieser Stelle sind jedoch Auszüge aus dem BVerfG-Urteil heran zu ziehen, die deutlich machen, dass das LG München I etwas besser hätte recherchieren sollen. Denn das BVerfG hält fest:

Dem kundigen Rechtsuchenden ist zuzutrauen, dass er die im Gesetz gewählten Begriffe – Schwerpunkt oder – nicht mit anderen, wie etwa dem Spezialistenbegriff, gleich setzt.

Schon vor dem Hintergrund dieses Zitates erscheint es höchst fraglich, ob die Argumentation des LG München I überhaupt vertretbar ist. Der vom LG München I geäusserte Anspruch, dass man mindestens die Ansprüche an den Spezialisten stellen muss wie an den , scheint dagegen mit der Meinung des BVerfG einher zu gehen, das feststellt:

Fachanwälte sind aber nicht notwendig Spezialisten. [...] Angesichts der Weite der Tätigkeitsfelder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, wird insoweit keine Spezialisierung vorausgesetzt.

Hier scheint in der Tat die Logik zu gelten: Der ist “weniger” als der . Aber: Das sagt das BverfG gerade nicht. Wer das Urteil genau liest, wird feststellen, dass der etwas ganz anderes als der ist (anders liest das z.B. Offermann-Burckart in NJW 2004 ab Seite 2617 ebenso Remmertz in NJW 2008 ab Seite 266). Das BVerfG sagt dies deutlich, wenn es klar macht, dass die Spezialisierung weniger Werbung als vielmehr Abwehranspruch ist nach dem Motto “Belästige mich nicht mit dem üblichen Kram”:

Spezialisiert sich ein tatsächlich auf einen engen Bereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung, wehrt er mit der Außendarstellung als zugleich die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend ab.

Es zeigt sich: und sind nicht vergleichbar.

Wieder eine andere Vorgabe macht das LG Köln (31 O 329/09), dass verlangt, dass ein “” keine anderen Rechtsgebiete als “Schwerpunkte” o.ä. aufzählt. Dies erscheint vollends auf der Linie des BVerfG, das sogar noch ein Stück weiter geht:

Für die Tätigkeitsschwerpunkte, von denen ein drei (neben zwei Interessenschwerpunkten) benennen darf, scheidet Spezialistentum von vornherein aus.

Insgesamt geht die Rechtsprechung den Weg zu verlangen, dass Kenntnisse, Eignungen und Befähigungen des Spezialisten in jedem Fall höher sein müssen als diejenigen eines Fachanwalts. Das steht soweit im Einklang mit dem Urteil des BVerfG, doch ich sehe in Literatur und Rechtsprechung einen falschen Weg, wenn man sich hierauf versteift: Das BVerfG sagt eindeutig – und einleuchtend – dass der etwas anderes ist als ein . Deutlich wird dies vor allem an dem Punkt, an dem das BVerfG klar macht, dass der etwas ganz anderes will als der : Wo der um ein bestimmtes Publikum ganz besonders wirbt, da grenzt der viele andere Rechtssuchende aus. Nur so wird ein Schuh draus, der begrifflich auch Sinn macht und es verwundert dann hoffentlich nicht, wenn ich auch mit dem OLG Nürnberg (3 U 2675/06) hart ins Gericht gehe, wenn es feststellt:

Der „Spezialist” muss in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die über die eines Fachanwalts hinausgehen. Soweit ein Rechtsgebiet durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt ist, scheidet für dieses Rechtsgebiet eine Selbstbewertung als „Spezialist” schon deshalb aus, weil die hohen Anforderungen, welche an den Spezialisten gestellt werden, angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, welche durch die Fachanwaltschaft abgedeckt werden, aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllt werden können.

Ein solcher Urteilsspruch hat nach meiner Lesart keinerlei Bestand vor der Lektüre des Urteils des BVerfG, das zu dem Thema meint:

Dem kundigen Rechtsuchenden ist zuzutrauen, dass er die im Gesetz gewählten Begriffe – Schwerpunkt oder – nicht mit anderen, wie etwa dem Spezialistenbegriff, gleich setzt. Geht man mit dem BGH davon aus, dass das Werbeverhalten vom Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise aus zu beurteilen ist (BGH, NJW 1999, NJW Jahr 1999 Seite 2444 [NJW Jahr 1999 Seite 2445]), wird man bei diesen viel eher ein Verständnis dafür voraussetzen können, wann ein Berufsträger sich spezialisiert hat, als dafür, wann er berechtigt einen Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt nach eigener Einschätzung anführen darf.

Wie man vor diesen deutlichen Worten Aussagen wie die des LG München I oder OLG Nürnberg vertreten möchte ist mir schlicht schleierhaft.

Mir ist bewusst, dass meine barschen Zeilen auf Widerstand stoßen werden. Doch muss ich mitunter mit Befremden feststellen, dass man sich zumindest in der Literatur sogar bewusst zu sein scheint, das Urteil des BVerfG zu ignorieren, so lese ich bei Faßbender in NJW 2006 ab Seite 1463 (auf Seite 1468) das hier:

Der Verfasser ist sich dessen bewusst, dass die hier vorgeschlagene Auslegung des § BO § 7 BO § 7 Absatz II BORA n.F. prima vista dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. 7. 2004 widerspricht, weil die Kammer dort meinte, es sei dem „kundigen Rechtsuchenden” (?!?) zuzutrauen, dass er den Begriff des Fachanwalts nicht mit anderen Begriffen verwechselt.

In der Tat, wenn ich auf Rechtsprechung und Literatur blicke, scheint gerade dieser Satz, den ich ja selber oben anführe, für ganz besondereres Unbehagen zu sorgen, so dass man ihn lieber gleich ganz ignoriert. Anders kann ich mir nicht erklären, wie man bei den deutlichen Worten des BVerfG dennoch einen Spezialisten dort ausschliesst, wo ein möglich ist. Vor allem frage ich mich, wie die bisherige Rechtssprechung mit dem umgehen will, der sich zugleich für das betreffende Rechtsgebiet als bezeichnet.

Im Fazit muss ich es mit Axmann/Deister in NJW 2009 (S.3352) halten: Wer den Begriff “” wählt, muss zur Zeit wissen, dass er sich auf richtig dünnes Eis begibt und sollte bestenfalls mit Bedacht diese Begrifflichkeit wählen. Sinnvoll erschiene mir folgender Katalog von Kriterien, der zur Zeit von der Rechtsprechung bestenfalls teilweise gestützt wird:

  1. Wer sich nennen will, muss eine Fallliste entsprechend der FAO (bei gleichem zeitlichen Rahmen) nachweisen und aufrecht erhalten können
  2. Passende Fortbildungen müssen entsprechend dem Zeitrahmen der FAO belegt werden, wobei der Nachweis entsprechender Fortbildungen erbracht werden können muss
  3. Das Rechtsgebiet für das man sich als benennen möchte, sollte eindeutig und klar begrenzt sein. “Wirtschaftsrecht” wurde zu Recht von der Rechtsprechung als zu undifferenziert betrachtet.
  4. Die Führung des Titels “” muss in der Form unzweideutig dazu dienen, einerseits Klienten speziell für dieses Rechtsgebiet zu suchen – und zugleich Klienten anderer Rechtsgebiete zu signalisieren, dass man ihre Fälle lieber nicht bearbeiten möchte. Insbesondere bedeutet das, dass man keine weiteren Rechtsgebiete daneben benennen darf.

Wer in dieser Liste das “mehr” vermisst, das der gegenüber dem vorweisen können muss, hat die Gedanken in diesem Beitrag nicht ganz verstanden: Das BVerfG hat in der Tat festgestellt, dass der mindestens den Anforderungen eines Fachanwalts gerecht werden muss. Das “mehr” zum – sofern man es überhaupt fordert, denn ein gefordertes “Minimum” zwingt noch nicht direkt zu einem “mehr” sondern legt dieses nur nahe – ist aber zugleich das, was den Spezialisten auch “anders” macht im Vergleich zum : Es ist der Punkt 4 in der Liste.
Der ist dadurch “mehr” als der , dass er – wenn überhaupt – nur ausnahmsweise Fälle aus anderen Sachgebieten bearbeitet. Er bietet nach Deutung des BVerfG die Gewähr, sich auf ein Gebiet spezialisiert zu haben und dem Klienten die Sicherheit zu bieten, seine Kompetenz nicht durch die Tätigkeit auf anderen Rechtsgebieten “aufzuweichen”.

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