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Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse (4 L 103/10) hat festgestellt, dass eine auch gegenüber einem Leistungsempfänger ein aussprechen kann, wenn dieser in besonderem Maße ausfallend geworden ist. Der Betroffene hatte in diesem Fall Sachbearbeiter als “Hornochse”, “zu dumm zum lesen” und in der Gesamtheit als “überfordert”. Dabei war er mehrfach laut schreiend aufgetreten und hat den Dienstablauf erheblich gestört. Die geäusserte Aufforderung ihn auch “mal am Arsch zu lecken” passt insofern in das Gesamtbild, das sich hier darstellt.

Das VG stellt klar, dass vor einem solchen Hintergrund ein Hausrecht unproblematisch möglich ist, wobei die Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss. Im vorliegenden Fall war der Betroffene nicht mehr zum Bezug von Leistungen berechtigt, was ein 1-Jähriges als angemessen erschienen ließ. Dabei hat die Behörde die Möglichkeit eröffnet, nach vorheriger Terminlicher Absprache Besuche weiterhin zu ermöglichen, was die Maßnahme insgesamt problemlos erscheinen lässt.

Anmerkung: Das bei Behörden bzw. öffentlichen Einrichtungen ist immer wieder ein Streitthema, zumal man als Betroffener mitunter ja auf den Besuch der Behörde angewiesen ist. Der Blick auf das obige Verhalten sollte aber klar machen, dass keinesfalls solche Ausfälle hingenommen werden müssen. Die Mitarbeiter der Behörde müssen sicherlich mit Kritik (in der Sache und sachlich geäußert) umgehen können, doch müssen Beleidigungen und Störungen nicht hingenommen werden. Das VG hat sehr deutliche Regelungen vorgelegt, mit denen die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden kann – speziell die Möglichkeit, vorher einen Termin zu vereinbaren, dürfte jegliches , das nur als ultima ratio verhängt werden darf, in einem anderen Licht erscheinen lassen.

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