Promillegrenzen im Verkehrsrecht und Strafrecht
9. März 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist)
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In Deutschland gibt es eine Vielzahl von relevanten Promillegrenzen. Die folgende Auflistung stellt die üblichen Promillegrenzen in einer Auflistung dar:
- 0 Promille: Für Fahranänger unter 21 Jahren bzw. in der zweijährigen Probezeit gilt die Null Promillegrenze.
- 0,3 Promille: Im Regelfall beginnt hier, in Kombination mit Fahrfehlern, die so genannte “relative Fahruntüchtigkeit”. Speziell wenn zudem noch ein Unfall verursacht wird ist man im Bereich einer Straftat.
- 0,5 Promille: Die Grenze zur Ordnungswidrigkeit
- 1,1 Promille: Bei der 1,1 Promillegrenze ist die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht, wer jetzt mit dem Auto fährt, begeht eine Straftat
- 1,6 Promille: Fahrtuntüchtigkeit für Fahrradfahrer
- 2,0 Promille: Beginn der eingeschränkten Schuldfähigkeit (2,2 Promille für Tötungsdelikte)
- 3,0 Promille: Bei 3 Promille ist die Promillegrenze zur Schuldunfähigkeit erreicht (3,3 Promille für Tötungsdelikte)