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Eine etwa 15-minütige Fahrtunterbrechung aufgrund einer Geschwindigkeitskontrolle mit polizeilicher Anzeigenaufnahme beendet das Delikt des Fahrens ohne jedenfalls dann, wenn der Angeklagte nach der Kontrolle zunächst auf Anordnung der Polizei von einer Weiterfahrt absieht und sich dafür entscheidet, das mitgeführte Kleinkraftrad weiterzuschieben.

Steigt der Täter ca. 350 Meter weiter mit neu gefasstem Vorsatz auf sein Kleinkraftrad und fährt damit los, so stellt dies eine neue Tat des Fahrens ohne dar. Hieran ändert auch der innere, zeitliche und örtliche Zusammenhang der beiden Teilfahrten nichts. (Amtsgericht Lüdinghausen, 9 Ds 82 Js 8979/09-186/09)

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