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Zweitwohnungssteuer: Was ist eine Hauptwohnung?

Das OVG Lüneburg (9 LA 318/08) musste sich der Frage stellen, was eine ist, sofern die Satzung die eine erhebt, keine entsprechende Definition bietet. Das OVG dazu:

Hat – wie hier – ein kommunaler Satzungsgeber den Begriff der in seiner Satzung nicht näher bestimmt und/oder eine Abgrenzung zwischen der und der nicht vorgenommen, liegt es – sofern nicht etwa aus der Entstehungsgeschichte der Normen Abweichendes folgt – nahe, eine diesbezügliche Auslegung anhand der Begriffe des Melderechts und der hierzu entwickelten Grundsätze vorzunehmen [...] Danach ist die durch eine Person bzw. ihre Familie vorwiegend, d.h. bei rein quantitativer Betrachtung am häufigsten, genutzte Wohnung (vgl. § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NMG, § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 MRRG i.d. Fassung vom 19.4.2002 sowie dazu BVerwG, Urteil vom 15.10.1991 – 1 C 24/90 – BVerwGE 89, 110, juris) und jede weitere Wohnung Nebenwohnung (vgl. § 8 Abs. 3 NMG, § 12 Abs. 3 MRRG). Von diesem Verständnis ist auch hier auszugehen, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagte bei der Beschlussfassung über ihre Zweitwohnungsteuersatzungen von abweichenden Begrifflichkeiten ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer war übrigens Verheiratet und musste die aus beruflichen Gründen halten, während die die von der Familie genutzte war. Er brachte vor, dass Art. 6 I GG (Schutz von Ehe und Familie) verletzt wird, wenn er eine Zweitwohnsitzsteuer zahlen müsse. Das OVG hat diese Argumentation abgelehnt.

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