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Das OLG Koblenz (11 UF 251/09) stellt fest:

  1. Ein setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
  2. Ein ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann.
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