Rechtsprechung: (Keine) Störerhaftung des Admin-C?
27. Dezember 2009 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist)
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Seit langem streitet man sich, ob und wie der Admin-C bei einer Domain (als Störer) haften soll. Das OLG Köln (6 U 51/08) hat im August entschieden, dass ein Admin-C grundsätzlich nicht als Störer heranzuziehen ist. Das Urteil ist in mehrlei Hinsicht nützlich. Ebenso nun auch das OLG Düsseldorf (I-20 U 1/08) und auch das LG Stuttgart (41 O 101/08 KfH) die Haftung, dazu eine Anmerkung in der JurPC, die man aber wohl kritisch sehen muss. Die Entscheidung des LG Stuttgart muss zudem im Zusammenhang mit einer früheren des OLG Stuttgart gesehen werden (dazu unten in der Rechtsprechungsübersicht).
Zuerstmal stellen die Richter die aktuellen Sichtweisen dazu in einer sehr brauchbaren Übersicht gut dar:
Ob und inwieweit diese Grundsätze auf die Störerhaftung des sogenannten Admin-C, des “administrativen” Ansprechpartners der E., zu übertragen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Seine Haftung für schon aus Anlass der Registrierung – und folglich vor Kenntniserlangung etwa durch eine Abmahnung – begangene Rechtsverletzungen bejaht haben im Rahmen kennzeichenrechtlicher Entscheidungen das OLG München (in MMR 2000, 277 – Intershopping.com) sowie das OLG Stuttgart (in MMR 2004, 38, 39 – Störerhaftung des Admin-C), letzteres unter Betonung der sich aus den Registrierungsbedingungen ergebenden rechtlichen Möglichkeiten des Admin-C, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken.
Der 5. Zivilsenat des Hans.OLG Hamburg (in GRUR-RR 2004, 175, – Löwenkopf) hat eine Handlungspflicht des Admin-C “spätestens” ab Kenntniserlangung/Abmahnung angenommen.
Die Haftung des Admin-C abgelehnt haben demgegenüber das OLG Koblenz (in MMR 2002, 466 – vallendar.de) für den Fall einer namensverletzenden Domaineintragung sowie der 7. Zivilsenat des Hans.OLG Hamburg (in MMR 2007, 601, 602 – Haftung des Admin-C eines Suchmaschinenbetreibers) und das KG (in MMR 2006, 392, 393 – Störerhaftung des Admin-C eines ausländischen Suchmaschinenbetreibers) in Konstellationen von mit der Domain verknüpften rechtsverletzenden Webinhalten.
In vergleichbarer Weise werden auch in der Literatur divergierende Auffassungen vertreten: Die Haftung des Admin-C vor Kenntniserlangung, und zwar sowohl für rechtsverletzende Registrierungen als auch für rechtsverletzende Inhalte, verneinen grundsätzlich Wimmer/Schulz, CR 2006, 754, 762. Bettinger in Handbuch des Domainrechts, DE 955, 956, S. 340 will demgegenüber eine Haftung vor Kenntnis jedenfalls für offenkundige, einfach feststellbare Rechtsverletzungen in Form von Eintragung oder Internetinhalten (und eine erweiterte Haftung auf sonstige Verletzungshandlungen erst ab Kenntniserlangung) annehmen. Stadler in CR 2004, 521 bejaht zwar auch eine Haftung vor Kenntnis für offenkundige Rechtsverletzungen, indes – nur – für solche aus Anlass der Registrierung, und verneint grundsätzlich die Haftung des Admin-C für rechtsverletzende Inhalte.
Das OLG Köln legt bei seiner Argumentation die DENIC-Richtlinien zu Grunde und unterscheidet (richtigerweise!) zudem, ob die Rechtsverletzung nur aus der Domain erwächst, oder auch aus einer Kombination aus Domain und Inhalt. Anhand der Denic-Regelungen nimmt das OLG (wieder richtig) an, das es sich aber nur um ein Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und Admin-C handelt, eine Aussenwirkung im Sinne einer Vollmacht gegenüber Dritten ist dies aber nicht zu verstehen, da es sich um eine rein verwaltende Tätigkeit handelt.
Bezüglich der Rechtsverletzung alleine durch die Domain führt das OLG dann aus:
Soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, erscheint es angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen. Eingedenk dessen, dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH a.a.O. S. 1040 – ambiente.de), ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum ihn dennoch im Ergebnis gleichrangige Untersuchungspflichten treffen sollen, die zudem auch noch den Zweck haben, außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen E. und Domaininhaber – und nur in dieses ist er eingebunden – stehende Rechtsinhaber zu schützen.
Danach, wenn es um die Kombination aus Inhalt und Domain geht, wird dann weiter abgestuft und festgestellt, dass eine Haftung gar ganz ausgeschlossen ist:
Soweit sich eine Haftung des Domaininhabers erst aus der Verbindung der Domain mit einem Inhalt ergibt, stehen der Verantwortung des Admin-C im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzliche Erwägungen entgegen. Angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den unmittelbar über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträge o.ä. aufrufbaren Webseiten erscheint es schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen, ihm eine ständige Kontrolle des Internetcontents zuzumuten. Zu bedenken ist überdies, dass der Admin-C nach seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen in Einzelheiten verändern kann. Er kann ausschließlich eine rechtsverletzend benutzte Domain vollständig löschen lassen, wobei diese denkbar weitgehende, äußerste Maßnahme vielfach sogar über die allenfalls gebotenen Unterlassungspflichten des täterschaftlich handelnden Domaininhabers gegenüber dem Verletzten hinausgehen wird und deshalb unverhältnismäßig ist.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Entscheidung des OLG Köln richtig ist – aber eben nur eine unter vielen.
Rechtsprechungsübersicht
Das LG Dreseden (AZ 43 O 128/07) hat ähnlich geurteilt, das LG Hamburg (AZ 327 O 718/06) sah es anders, wurde aber vom OLG Hamburg (AZ 7 U 137/06) wieder korrigiert. Das anderslautende Urteil des LG Bonn (AZ 5 S 197/04) dürfte mit dem jetzigen Urteil des OLG Köln hinfällig sein.
In einer aus dem Jahr 2003 stammenden Entscheidung des OLG Stuttgart (AZ 2 W 27/03) wurde eine Haftung bejaht – wobei sich das OLG Stuttgart 2009 (2 U 16/09) dann anders entscheiden hat, nun eine generelle Störerhaftung des Admin-C ablehnt und diese nur noch bejaht, wenn offenkundige Rechtsverletzungen vorliegen.
Zumindest in dem Fall, dass der Admin-C bei massenhaften Domain-Registrierungen die Möglichkeit sehen muss, dass Rechtsverletzungen auftreten, hat das OLG Koblenz (6 U 730/08) die Haftung dann auch bejaht. Das LG Kassel (AZ 7 O 343/02) hatte schon im Jahr 2002 grundsätzliche Ansprüche abgelehnt. Das LG Berlin (15 O 957/07) geht sogar soweit und hat bei einer “Vertipp-Domain” den Admin-C neben der Störerhaftung direkt zu Schadensersatz verurteilt.
Tags: admin-c, störer, störerhaftung